Bundesrat genehmigt Anpassungen von Verordnungen im Energiebereich
Bern, 26.11.2025 — Der Bundesrat hat am 26. November 2025 Teilrevisionen der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung genehmigt. Es geht dabei unter anderem um die Zwischenziele für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz bis 2030 und die Einführung eines Winterstrombonus für grosse Photovoltaikanlagen. Zusätzliche Anpassungen erfolgen in der Stromversorgungsverordnung und der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft. Diese regeln den Zugang zu Mess- und Stammdaten, die für die Versorgungssicherheit notwendig sind. Die revidierten Verordnungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft.
In der Vernehmlassung, die von April bis Juli 2025 dauerte, sind 97 Stellungnahmen eingegangen, die zu Anpassungen der Vorlage geführt haben. Aufgrund dieser Rückmeldungen verzichtet der Bundesrat auf die Einführung einer Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen und auf die Einführung einer Obergrenze für die anrechenbaren Kosten bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen.
Die wichtigsten Neuregelungen ab 2026
Zwischenziele bis 2030 für die erneuerbare Stromproduktion: Bis 2035 sollen die erneuerbaren Energien, exklusiv Wasserkraft, 35 Terawattstunden (TWh) und bis 2050 45 TWh zur Stromproduktion in der Schweiz beitragen. Diese Ziele sind im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien festgelegt. In der Energieverordnung legt der Bundesrat Zwischenziele für diesen Ausbau fest. Bis 2030 liegt der Zielwert bei gesamthaft 23 TWh. Davon sollen die Photovoltaik 18,7 TWh und die Windenergie 2,3 TWh beitragen. Der Rest soll vorwiegend aus Holzkraftwerken, Biogasanlagen und Kehrichtverbrennungsanlagen und soweit möglich aus Geothermie erzeugt werden.
Winterstrombonus für Photovoltaikanlagen: Für neue grosse Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 kW, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen, wird ein Winterstrombonus eingeführt. Er löst den seit 2023 geltenden Höhenbonus ab. Die Energieförderungsverordnung regelt die Berechnung des Winterstrombonus in den verschiedenen Förderinstrumenten wie in der Einmalvergütung, der gleitenden Marktprämie und den Auktionen.
Sanierungskosten bei den Grenzwasserkraftanlagen: Rund 20 Grenzwasserkraftanlagen müssen in den nächsten Jahren saniert werden, um den Anforderungen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit zu genügen. Die Kosten dieser Massnahmen werden zurückerstattet. Finanziert wird dies über den nationalen Netzzuschlagfonds. Die Energieverordnung präzisiert, dass der Kostenanteil, der den schweizerischen Hoheitsanteil an einer Grenzwasserkraftanlage übersteigt, nicht erstattet wird. Dies gilt für Sanierungsgesuche, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht werden.
Zugang zu den Mess- und Stammdaten: In der Stromversorgungsverordnung und der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird das Recht auf Zugang zu den Mess- und Stammdaten der Endverbraucher und zu den Stammdaten der Verteilnetzbetreiber verankert. Zugang zu den Daten haben die Wirtschaftliche Landesversorgung und der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen für seine Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL). Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Daten für Forschungszwecke der Hochschulen anonymisiert und zu Handen der kantonalen Behörden durch eine Pseudonymisierung geschützt.
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MM vom 14.04.2025: UVEK startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich